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Schiedsfähigkeit von GmbH-Beschlussmängelstreitigkeiten
Beschlussmängelstreitigkeiten in der GmbH sind schiedsfähig, wenn das vereinbarte schiedsrichterliche Verfahren ausreichende Mindeststandards einhält und effektiven Rechtsschutz für alle dem Schiedsspruch unterworfenen Gesellschafter sicherstellt. Das Verfahren muss einen Rechtsschutz gewährleisten, der staatlichen Gerichten in etwa gleichwertig ist. Lässt die Satzung eine Schiedsvereinbarung zu, hat die Nichtigkeitsfeststellung auch umfassende Wirkung („inter omnes” § 248 Abs. 1 Satz 1, § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG analog). Die Schiedsabrede muss entweder mit Zustimmung aller Gesellschafter in der Satzung verankert oder es muss außerhalb der Satzung eine Regelung unter Mitwirkung aller Gesellschafter getroffen worden sein. Alle Gesellschafter müssen über das konkrete Schiedsverfahren informiert...