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OLG München 23.04.2009 23 U 4199/08, NWB 26/2009 S. 1976

Gesellschaftsrecht | Kein Stimmrechtsverbot bei unspezifischem Interessenkonflikt

Zur Begründung eines Stimmverbots eines Gesellschafters (§ 47 Abs. 4 GmbHG) reicht ein nicht näher bestimmbarer oder lediglich mittelbarer Konflikt zwischen dessen allgemeinem Interesse und dem der Gesellschaft nicht aus. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift ist aber z. B. möglich, wenn die Beschlussfassung zu einem Richten des Gesellschafters in eigener Sache führen würde. Im Streitfall machte ein geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH erfolglos die Unwirksamkeit des von der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlusses geltend, der einen anderen Mitgesellschafters zum besonderen Vertreter der Gesellschaft bestellte, um Schadensersatzansprüche der GmbH gegen den Kläger geltend zu machen.

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