Aufwendungen für Golf und Tennis sowie für die
Geburtstagsfeier des Sohnes nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig
Leitsatz
Aufwendungen für ein
Golfturnier, für die Firmenmitgliedschaft in einem Golfclub und für
die Firmenloge während der ATP-Tour sind nach § 4
Abs. 5 Nr. 4 EStG nicht als BA abzugsfähig.
§ 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 4 EStG ordnet ein Abzugsverbot für die von der
Vorschrift erfassten Repräsentationsaufwendungen an, da bei ihnen die
Wahrscheinlichkeit auf der Hand liegt, dass sie die private Lebensführung
berühren. Die Aufwendungen sollen generell nicht abziehbar sein, weil sie
bereits ihrer Art nach unangemessenen Repräsentationsaufwand darstellen.
Das Abzugsverbot des
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG greift immer dann
ein, wenn bei typisierender Betrachtung die Möglichkeit besteht,
Geschäftsräume zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen.
Das gilt sowohl für die Aufwendungen für ein Golfturnier als auch
für die Firmenmitgliedschaft im Golfclub.
Aufwendungen für eine Loge
zur ATP-Tour sind gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1
Nrn. 1 und 2 EStG nicht als BA abzugsfähig.
Aufwendungen für die
Geburtstagsfeier des Sohnes sind gemäß § 12 Nr. 1
Satz 1 und 2 EStG nicht als BA abzugsfähig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): SAAAD-23304
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 11.12.2007 - 13 K 10721/03
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