BGH Beschluss v. - 3 StR 475/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2

Instanzenzug: LG Düsseldorf, vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Betruges in acht Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1.

Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat die Betrugshandlung darin gesehen, dass der Angeklagte bei Abschluss der Darlehensverträge jeweils gegenüber den Banken vorgab, die finanzierten Fahrzeuge als Sicherheit zu übereignen, obwohl er bereits zu diesem Zeitpunkt vorhatte, diese zu exportieren und damit der Sicherungsnehmerin zu entziehen. Bei der Hingabe eines Darlehens ist der Rückzahlungsanspruch unter Umständen dann minderwertig, wenn es an einer Sicherheit fehlt, aus der sich der Gläubiger bei ausbleibender Rückzahlung ohne Schwierigkeiten, namentlich ohne Mitwirkung des Schuldners befriedigen kann. In der Täuschung über das Bestehen, den Wert oder die Verwertbarkeit einer vertraglich vereinbarten Sicherheit kann daher eine das Vermögen des Darlehensgebers schädigende Betrugshandlung liegen. Trotz Vorspiegelung einer solchen Sicherheit entsteht aber kein Betrugsschaden, wenn der Rückzahlungsanspruch auch ohne die Sicherheit aufgrund der Vermögenslage des Darlehensnehmers oder sonstiger Umstände, die den Gläubiger vor der Beschädigung seines Vermögens schützen, wirtschaftlich sicher ist; für die Annahme des Schädigungsvorsatzes gilt dementsprechend das Erfordernis, dass der Täter im Zeitpunkt der Kreditgewährung die Minderwertigkeit des Rückzahlungsanspruchs im Vergleich zu dem erhaltenen Geldbetrag gekannt hat (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 328 m. w. N.). Der Senat kann dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, dass die Rückzahlungsansprüche der Darlehensgeber im Hinblick auf die Vermögenslage der Darlehensnehmerin, der vom Angeklagten allein beherrschten N. GmbH, wirtschaftlich nicht sicher waren und der Angeklagte diesen Umstand und damit die Minderwertigkeit der Rückzahlungsansprüche gekannt hat.

2.

Auch der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden. Dass das Landgericht die in dem dem Teilfreispruch zugrunde liegenden Verfahren erlittene Untersuchungshaft im Rahmen der Strafzumessung nicht strafmildernd berücksichtigt hat, begründet keinen Rechtsfehler; denn die rund vier Monate dauernde Freiheitsentziehung hat der Angeklagte aus Anlass einer Tat erlitten, die Gegenstand des Verfahrens gewesen ist. Sie ist daher nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen und war somit nicht strafmildernd zu berücksichtigen (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 51 Rdn. 6; ).

Fundstelle(n):
wistra 2009 S. 350 Nr. 9
EAAAD-23245

1Nachschlagewerk: nein