Berechnung des Verspätungszuschlags bei einheitlicher und gesonderter Feststellung
Leitsatz
Bei der Bemessung des Verspätungszuschlags wegen verspäteter Abgabe einer Erklärung über die einheitliche und gesonderte
Feststellung von Gewinneinkünften ist der aus der verspäteten Abgabe dieser Erklärung gezogene Vorteil grundsätzlich mit einzubeziehen.
Die berücksichtigungsfähige steuerliche Auswirkung gem. § 152 Abs. 4 AO ist durch Schätzung zu ermitteln. Sofern keine anderen
konkreten Anhaltspunkte vorliegen, ist die Einkommensteuer bei Einkünften bis 250.000 € grundsätzlich in Höhe von 35 % des
festgestellten Betrages zu schätzen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1267 Nr. 16 EAAAD-22876
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 28.08.2008 - 8 K 408/08
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