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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 8 K 408/08 EFG 2009 S. 1267 Nr. 16

Gesetze: AO § 152 Abs. 2 Satz 1, AO § 152 Abs. 3, AO § 152 Abs. 4, AO § 181 Abs. 1 Satz 1

Berechnung des Verspätungszuschlags bei einheitlicher und gesonderter Feststellung

Leitsatz

  1. Bei der Bemessung des Verspätungszuschlags wegen verspäteter Abgabe einer Erklärung über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Gewinneinkünften ist der aus der verspäteten Abgabe dieser Erklärung gezogene Vorteil grundsätzlich mit einzubeziehen.

  2. Die berücksichtigungsfähige steuerliche Auswirkung gem. § 152 Abs. 4 AO ist durch Schätzung zu ermitteln. Sofern keine anderen konkreten Anhaltspunkte vorliegen, ist die Einkommensteuer bei Einkünften bis 250.000 € grundsätzlich in Höhe von 35 % des festgestellten Betrages zu schätzen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 1267 Nr. 16
EAAAD-22876

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 28.08.2008 - 8 K 408/08

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