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NWB Nr. 26 vom Seite 2006

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Steuerrecht

Hinweise unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung

Ulrike Fuldner

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die Beseitigung eines durch Versäumung einer gesetzlichen Frist entstandenen Rechtsnachteils. Mit einem inhaltlich vollständigen und formal korrekten Wiedereinsetzungsantrag können die durch die Fristversäumung eintretenden negativen Folgen für den Steuerpflichtigen aufgehoben werden, der selbst – oder ein für ihn handelnder Steuerberater – an der Einhaltung der Fristen unverschuldet gehindert war. Nachfolgend wird ein Überblick gegeben, in welchen Fällen ein Wiedereinsetzungsantrag in Frage kommt, welche Fristen zu beachten sind und vor allem, welche Inhalte ein Antrag auf Wiedereinsetzung haben muss. Mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung muss auch – ggf. durch den hierzu zugelassenen Prozessvertreter – die versäumte Handlung nachgeholt werden.

I. Begriff

Zur Vermeidung unbilliger Härten hat der Gesetzgeber in allen Verfahrensgesetzen die Möglichkeit geschaffen, dem Bürger bei Versäumung einer gesetzlichen Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

[i]Wiedereinsetzung soll unbillige Härten im Einzelfall vermeiden und bewirkt die Rechtzeitigkeit der versäumten HandlungDie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die Entscheidung der Behörde bzw. des Gerichts, eine zunächst versäumte und verspätet nachge...

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