BGH Beschluss v. - 3 StR 96/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StGB § 64; StGB § 66 Abs. 1; StGB § 72 Abs. 1; StPO § 354

Instanzenzug: LG Düsseldorf, vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung zu einer "Freiheitsstrafe" von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

1.

Die Nachprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch bedarf lediglich der Korrektur dahin, dass der Angeklagte - wie das Landgericht in den Urteilsgründen zutreffend ausgeführt hat - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt ist.

2.

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat bereits auf die Sachrüge keinen Bestand, weil das Landgericht die Prüfung unterlassen hat, ob gegen den Angeklagten die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ( § 64 StGB) anzuordnen ist und ob diese Maßregel allein ausreicht, die angenommene Gefährlichkeit des Angeklagten zu beseitigen ( § 72 Abs. 1 StGB). Auf die Verfahrensrügen, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Maßregelanordnung stehen, kommt es deshalb nicht an.

Nach den Feststellungen des Landgerichts begann der Angeklagte während seines Grundwehrdienstes bei der Bundeswehr mit dem übermäßigen Konsum von Alkohol. Einige Zeit später verlor er seinen Arbeitsplatz infolge seines Trinkverhaltens und ging in der Folgezeit keiner Beschäftigung mehr nach, sondern sprach weiterhin in erheblichem Umfang dem Alkohol zu. Er war bei zwei der zu hohen Vorstrafen führenden Taten (1985 und 1993) jeweils stark alkoholisiert. Auch die beiden verfahrensgegenständlichen Handlungen - er schlug dem Bewohner einer Notunterkunft nach gemeinsamem Alkoholkonsum bei zwei Gelegenheiten mehrfach mit der Faust ins Gesicht - beging der Angeklagte jeweils mit einer Blutalkoholkonzentration von etwas mehr als zwei Promille. Das Landgericht hat dieser Alkoholisierung keine die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich beeinträchtigende Wirkung beigemessen und dies - in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen und insoweit ohne Rechtsfehler - damit begründet, dass der Angeklagte alkoholgewohnt war.

Danach liegt es nahe, dass der Angeklagte einen Hang hat, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, und die Taten auf diesen Hang zurückgehen. Anhaltspunkte, die gegen die hinreichende Erfolgsaussicht einer Entwöhnungstherapie sprechen, sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Das Landgericht hätte deshalb die Unterbringung nach § 64 StGB in den Urteilsgründen erörtern müssen. Hinzu kommt, dass vorliegend die Unterbringung in der den Angeklagten wesentlich stärker belastenden Maßregel nach § 66 StGB im Raum steht.

3.

Der Senat war trotz des weitergehenden, auf ein Entfallen der Maßregel der Sicherungsverwahrung gerichteten Antrags des Generalbundesanwalts nicht gehindert, im Beschlusswege zu entscheiden. Die Befugnis des Revisionsgerichts, nach Urteilsaufhebung die Sache zurückzuverweisen oder in der Sache selbst zu entscheiden, richtet sich ausschließlich nach § 354 StPO; sie setzt - mit Ausnahme der hier nicht einschlägigen Fallvarianten des § 354 Abs. 1 4. Alt., Abs. 1 a Satz 2 StPO - keinen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft voraus (vgl. -[...]).

4.

Für den Fortgang des Verfahrens sieht der Senat Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:

a)

Die nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB erforderlichen zwei Vortaten sind - entgegen der Annahme des Landgerichts - nicht in der Trunkenheitsfahrt am (abgeurteilt mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten durch Urteil vom ) und in der schweren räuberischen Erpressung am (abgeurteilt mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren durch Urteil vom ) zu finden. Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB darf nur angeordnet werden, wenn die zur zweiten Verurteilung führende Tat nach Rechtskraft der ersten Vorverurteilung begangen worden ist (BGHSt 35, 6, 12 ; 38, 258) . Diese formelle Voraussetzung wird aber von jeder der beiden Taten in Verbindung mit dem von dem Angeklagten im Januar 1993 begangenen Tötungsdelikt erfüllt.

b)

Zur Anordnung einer Unterbringung in der Entziehungsanstalt anstelle oder neben der Sicherungsverwahrung verweist der Senat auf seine Entscheidungen NStZ 2007, 328; StV 2008, 300 sowie sein Urteil vom - 3 StR 569/08.

c)

Zum Beleg der formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung und des Hangs im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB empfiehlt es sich, die entscheidenden Vortaten und Vorstrafen in gestraffter und auf das Wesentliche konzentrierter Form darzustellen. Die weitergehende, wörtliche Wiedergabe der Feststellungen aus den Vorverurteilungen verursacht unnötige Schreibarbeit und beeinträchtigt die Verständlichkeit des Urteils. Gleiches gilt für die vollständige Wiedergabe aller Eintragungen im Bundeszentralregister. Sofern es für die Darstellung der Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten von Belang ist, wann dieser erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, reicht auch eine zusammenfassende Schilderung.

Fundstelle(n):
GAAAD-22631

1Nachschlagewerk: nein