Voraussetzungen für den Nachweis der Steuerfreiheit von Leistungen an die amerikanischen Streitkräfte und deren ziviles Gefolge
Leitsatz
Der Steuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk steht es nicht entgegen, wenn bei sich typischerweise wiederholenden Leistungen
– hier Friseurbesuchen – ein Beschaffungsauftrag der Beschaffungsstelle der amerikanischen Streitkräfte vorgelegt wird und
auf dem Abwicklungsschein sämtliche Leistungen bis zum Ablaufdatum eingetragen werden, sofern die Bezahlung unbar erfolgt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1350 Nr. 16 UStB 2009 S. 287 Nr. 10 VAAAD-22584
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 04.12.2008 - 6 K 1923/06
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