Abhängigkeit der Untätigkeitsfrist von der Erfüllung der
Mitwirkungspflichten
Leitsatz
Der in § 46 Abs. 1 Satz 2, 1.
Halbsatz FGO definierte Zeitraum von 6 Monaten gilt nur als Regelzeitraum, der
den besonderen Umständen des einzelnen Falles anzupassen ist. Angemessen
ist eine Frist, innerhalb derer eine Entscheidung nach den Umständen des
konkreten Falles erwartet werden darf. Innerhalb dieser für den einzelnen
Fall vorzunehmenden Abwägung sind u.a. die Schwierigkeit des Streitfalles,
der Umfang der von den Behörden vorzunehmenden Ermittlungen, die
Intensität der den Steuerpflichtigen treffenden Mitwirkungspflichten und
auch das Interesse des Steuerpflichtigen an einer raschen Entscheidung bzw.
dessen Begründung für die besondere Dringlichkeit des Falles zu
würdigen (hier: Bestreiten einer Mitwirkungspflicht und Verweis des FA auf
Dritte zur Aufklärung des Sachverhalts trotz dem Steuerpflichtigen
obliegender Feststellungslast).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): WAAAD-22575
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 04.01.2008 - 5 K 1849/07
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