BGH Beschluss v. - VIII ZA 1/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 543 Abs. 2; ZPO § 544 Abs. 4

Instanzenzug: LG München I, 14 S 5866/07 vom AG München, 413 C 2847/06 vom

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg ( § 114 Satz 1 ZPO).

1.

Gründe für eine Zulassung der Revision ( § 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht ersichtlich. Weder ergibt sich aus dem Vorbringen des Beklagten noch bestehen sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Von einer näheren Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

2.

Mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde hat auch ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 544 Abs. 5 Satz 2, § 719 Abs. 2 ZPO keine Aussicht auf Erfolg ( , NJW-RR 2004, 936, unter II 2 c; Senatsbeschluss vom - VIII ZR 208/05, WuM 2005, 735, unter II 3; Beschluss vom - XII ZR 55/08, NJW-RR 2008, 1038, Tz. 6).

Fundstelle(n):
HAAAD-22340

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein