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Einkommensteuer | Bemessungsgrundlage für die zumutbare Belastung bei getrennter Veranlagung
Nach dem ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die zumutbare Belastung bei getrennter Veranlagung von Ehegatten vom Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten berechnet wird.
Das Ergebnis dieser Entscheidung ist für die Kläger sehr unbefriedigend und zeigt einmal mehr, dass die getrennte Veranlagung von Ehegatten eben doch nicht zu einer Individualbesteuerung führt, dass den Ehegatten aber eine Einzelveranlagung nach § 25 EStG verwehrt wird, die der eheähnlichen Gemeinschaft offensteht, obwohl diese gleichermaßen aus einem Topf wirtschaftet. Gleichwohl ist eine verfassungskonforme Auslegung der §§ 26, 26a EStG oder des § 33 Abs. 3 EStG nicht geboten, weil sich die Kläger erst durch die Wahl der getrennten Veranlagung in diese von ihnen beklagte Situation gebracht hab...