BFH Beschluss v. - VI S 3/09

Entscheidungen des BFH nicht mit sofortiger Beschwerde anfechtbar; Voraussetzungen der Umdeutung einer sofortigen Beschwerde in eine Anhörungsrüge

Gesetze: FGO § 133a

Instanzenzug:

Gründe

Sofortige Beschwerde und Gegenvorstellung führen nicht zum Erfolg.

1. Der Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde ist unzulässig. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) sind nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Eingabe der Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) kann auch nicht in eine Anhörungsrüge i.S. des § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) umgedeutet werden, da die Klägerin durch einen Rechtsanwalt vertreten und die Anhörungsrüge Gegenstand eines in einem gesonderten Verfahren (VI S 2/09) mit einem im Wesentlichen gleichlautenden Schriftsatz vom verfolgten Begehrens der Klägerin ist. Daher ist die sofortige Beschwerde zu verwerfen (vgl. z.B. , juris).

2. Die Gegenvorstellung ist gleichfalls unzulässig. Ob die Gegenvorstellung gegen gerichtliche Entscheidungen einfachrechtlich statthaft ist, ist umstritten (zusammenfassend zum Streitstand , Neue Juristische Wochenschrift 2009, 829, unter A.III.1. und B.I.1.b bb (1) (b)). Nach dem genügt die Gegenvorstellung gegen gerichtliche Entscheidungen nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit, ohne dass sie von Verfassungs wegen unzulässig ist. Der Senat kann indes offenlassen, ob eine Gegenvorstellung als außerordentlicher Rechtsbehelf neben der gesetzlich geregelten Anhörungsrüge (§ 133a FGO) statthaft ist. Denn sie ist jedenfalls nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom X S 13/06, BFH/NV 2006, 2304; vom IX S 4/07, BFH/NV 2007, 1535; vom IX S 14/06, BFH/NV 2007, 474; jeweils m.w.N.; vom III S 29/08 und vom III S 34/08, jeweils juris). Die Klägerin hat aber nicht substantiiert und nachvollziehbar vorgetragen, dass dem Beschluss des Senats vom VI B 56/07 ein derart schwerwiegender Verstoß anhafte.

3. Die mit Schriftsatz vom —wie in dem Verfahren VI S 2/09— beantragte Akteneinsicht war nicht zu gewähren. Bei einer unzulässigen sofortigen Beschwerde besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht (vgl. , BFH/NV 2007, 1804, m.w.N.). Aber auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Akten unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet sein könnten, der Rechtsschutzgewährung der Klägerin zu dienen.

4. Die Kostenentscheidung beruht bezüglich der sofortigen Beschwerde auf einer entsprechenden Anwendung des § 135 Abs. 2 FGO.

Die Entscheidung über die Gegenvorstellung ergeht gerichtsgebührenfrei, da für Verfahren betreffend Gegenvorstellung kein Gebührentatbestand vorgesehen ist (vgl. z.B. , BFH/NV 2006, 76).

Fundstelle(n):
EAAAD-22098