BGH Beschluss v. - IX ZB 254/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BEG § 209 Abs. 1; ZPO § 522

Instanzenzug: OLG Celle, 2 U 4/08 E vom LG Hannover, 10 O 40/07 vom

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt wegen einer Verschlimmerung ihres anerkannten Verfolgungsleidens eine Erhöhung der Entschädigungsrente, die das beklagte Land mit Bescheid vom ablehnte. Die hiergegen fristgerecht eingegangene Klage hat das Landgericht durch Sachurteil abgewiesen. Die zulässige Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen erhebt die Klägerin Beschwerde, mit welcher sie die Zulassung der Revision durch den Bundesgerichtshof erstrebt.

II.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Zurückweisung ihrer Berufung im Beschlusswege ist unstatthaft. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist ihrer Form nach gemäß § 209 Abs. 1 BEG, § 522 Abs. 2 ZPO nicht zu beanstanden. Danach kann die Berufung auch im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen werden. Dieser Beschluss ist nach § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar (, NJW-RR 2006, 1574 f).

Fundstelle(n):
BAAAD-22047

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein