BGH Beschluss v. - IX ZB 246/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BEG § 209 Abs. 1; ZPO § 522

Instanzenzug: OLG Celle, 2 U 3/08 E vom LG Hannover, 10 O 25/07 vom

Gründe

I.

Der Kläger begehrt wegen einer Verschlimmerung seines anerkannten Verfolgungsleidens die erstmalige Zuerkennung einer Entschädigungsrente, die das beklagte Land mit Bescheid vom ablehnte. Die hiergegen fristgerecht eingegangene Klage hat das Landgericht durch Sachurteil abgewiesen. Die zulässige Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen erhebt der Kläger Beschwerde, mit welcher er die Zulassung der Revision durch den Bundesgerichtshof erstrebt.

II.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Zurückweisung seiner Berufung im Beschlusswege ist unstatthaft. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist ihrer Form nach gemäß § 209 Abs. 1 BEG, § 522 Abs. 2 ZPO nicht zu beanstanden. Danach kann die Berufung auch im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen werden. Dieser Beschluss ist nach § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar (, NJW-RR 2006, 1574 f).

Fundstelle(n):
RAAAD-22046

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein