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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 1 K 203/05 EFG 2009 S. 927 Nr. 12

Gesetze: EStG § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 1

Dienstzimmer als anderer Arbeitsplatz

Leitsatz

Wird nach einem freiwilligen Wechsel des Beschäftigungsortes, der zur Anerkennung von Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung führt, neben einem am weit entfernt liegenden Beschäftigungsort zur Verfügung stehenden Dienstzimmer auch ein häusliches Arbeitszimmer in dem von der Familie bewohnten Haus genutzt, gilt die Abzugsbeschränkung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 1 EStG, da die Entscheidung, dort zu arbeiten, der privaten Lebensführung zuzuordnen ist.

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 927 Nr. 12
DAAAD-21592

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 26.09.2008 - 1 K 203/05

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