Vorkostenabzug vor Bezug - Bezugsfertigkeit von Wohnungen
Leitsatz
1) Die Zuständigkeit eines Finanzgerichts wird durch eine Änderung der sie begründenden Umstände nach Eintritt der Rechtshängigkeit
nicht berührt.
2) Ein Vorkostenabzug gemäß § 10e Abs. 6 EStG ist nur bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung möglich.
3) Wann ein Gebäude fertiggestellt und zumutbar bewohnbar ist, ist anhand objektiver Kriterien unter Berücksichtigung der
Verkehrsauffassung zu entscheiden.
4) Bezugsfertigkeit ist gegeben, wenn die wesentlichen Bauarbeiten ausgeführt sind und nur noch unwesentliche Restarbeiten
verbleiben.
5) Wohnungen können im Allgemeinen als fertiggestellt/bezugsfertig angesehen werden, wenn die Türen und Fenster eingebaut,
Anschlüsse für Strom und Wasserversorgung, die Heizung sowie sanitäre Einrichtungen vorhanden sind und die Möglichkeit zur
Einrichtung einer Küche besteht.
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