Aufhebung von Tantiemevereinbarungen gegen
Entschädigungszahlungen
Passivierung der Abfindung als
Verbindlichkeit
Leitsatz
1. Verzichtet ein Arbeitnehmer gegen
eine ihm unabhängig von einer zukünftigen Arbeitsleistung zustehende
Abfindung für die Zukunft auf eine ihm zugesagte Gewinntantieme, so hat
der Arbeitgeber in Höhe der dem Arbeitnehmer für die Aufhebung der
Tantiemevereinbarung zugesagten Entschädigung auch dann eine
Verbindlichkeit zu passivieren, wenn die Entschädigung noch nicht
fällig ist.
2. Da der Arbeitnehmer die von ihm
geschuldete Leistung mit dem Verzicht bereits erbracht hat, liegt kein
schwedendes Geschäft vor.
3. Das Verbot der Passivierung von
Verpflichtungen aus schwebenden Geschäften greift hingegen ein, wenn der
Entschädigungsanspruch an die zukünftige Arbeitsleistung des
Arbeitnehmers geknüpft ist.
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