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Track 08 | Privates Veräußerungsgeschäft: Verluste beim Verkauf von Gebrauchsgegenständen sind steuerrelevant
Die Veräußerung von Gebrauchsgegenständen innerhalb eines Jahres nach Anschaffung ist nach § 23 EStG steuerbar. Das eröffnet die Chance, Verluste steuerlich geltend zu machen und mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften zu verrechnen.
Am meisten überrascht hat mich in jüngster Zeit die Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu privaten Veräußerungsgeschäften. Der Verkauf eines Gebrauchtwagens innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung ist nach § 23 EStG steuerbar. Das eröffnet die Chance, Verluste steuerlich geltend zu machen und mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften zu verrechnen. Das gilt natürlich auch beim Verkauf eines Brautkleids, eines Möbelstücks oder ganz einfach dann, wenn Sie einen beliebigen Fehleinkauf innerhalb eines Jahres wieder verkaufen.
Im Streitfall erwarb der Kläger ein gebrauchtes BMW-Cabrio und verkaufte es binnen Jahresfrist. Den Veräußerungsverlust machte er vergeblich in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Auch vor dem Finanzgericht hatte der Kläger keinen Erfolg. Begründung des Finanzamts und des Finanzgerichts: Unter den Begriff "anderes Wirtschaftsgut" fallen keine Gegenstände des täglich...