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NWB Nr. 21 vom Seite 1559

Adoptionen aus steuerrechtlichem Anlass und zivilrechtlicher Sicht

Dr. Eckhard Wälzholz

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1591Die erbschaftsteuerrechtlichen Rahmenbedingungen der Vermögensnachfolge an Personen der Steuerklasse II und III hat sich dramatisch verschlechtert. Vor diesem Hintergrund stellt sich immer häufiger die Frage, ob diese steuerlichen Nachteile sich nicht durch eine Annahme als Kind (Adoption) vermeiden lassen. Die steuerrechtliche Motivation der Adoption kann dabei zum Verhängnis werden. Gelangt das Vormundschaftsgericht (ab : Familiengericht) zu dem Ergebnis, dass die steuerlichen Motive der wichtigste Antrieb sind, wird die Adoption abgelehnt. Denn die sittliche Rechtfertigung durch ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis ist das entscheidende Kriterium. Bei Planung einer Adoption sind ferner die zivilrechtlichen Folgewirkungen wie Namensänderung, Pflichtteilsrecht und Elternunterhalt zu berücksichtigen.

Sittliche Rechtfertigung und Näheverhältnis

[i]Sittliche Rechtfertigung der Adoption; das Gericht muss überzeugt werdenDie Annahme als Kind wird nur dann ausgesprochen, wenn dies sittlich gerechtfertigt ist. Dies ist der Fall, wenn zwischen Annehmendem und Anzunehmendem ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. Zulässig ist es zwar auch, dass dies erst in Zukunft zu erwarten ist. Darauf sollte man sich in der Argumentation jed...

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