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Umsatzsteuer | Zellvermehrung als nicht steuerbare sonstige Leistung
Nach dem werden dem EuGH die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: (1) Ist Art. 28b Teil F Unterabs. 1 der 6. EG-RL dahin auszulegen, dass (a) das einem Menschen entnommene Knorpelmaterial („Biopsat”), welches einem Unternehmer zum Zwecke der Zellvermehrung und anschließenden Rückgabe als Implantat für den betroffenen Patienten überlassen wird, ein „beweglicher körperlicher Gegenstand” im Sinne dieser Bestimmung ist, (b) das Herauslösen der Gelenkknorpelzellen aus dem Knorpelmaterial und die anschließende Zellvermehrung „Arbeiten” an beweglichen körperlichen Gegenständen im Sinne dieser Bestimmung sind, (c) die Dienstleistung dem Empfänger bereits dann „unter seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erbracht” worden ist, wenn diese in der Rechnung des Erbringer...