Berücksichtigung eines unentgeltlichen Nutzungsrechts beim Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts
Anwendung des(BStBl 2004 II)
Bezug:
Das Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz hat mit Erlass (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) vom bestimmt:
„Der im Anschluss an das (BStBl 2004 II S. 179) entschieden, dass die Berücksichtigung einer Belastung einem (teil-)unentgeltlichen Nutzungsrecht im Rahmen des Nachweises eines niedrigeren Werts nach § 146 Abs. 7 BewG a. F. nicht zur Feststellung eines niedrigeren Grundbesitzwerts kann.
Mit der amtlichen Veröffentlichung des werden Erlasse vom (BStBl 2004 I S. 272), nach denen die Rechtsgrundsatze des nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden Übereinstimmung mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder aufgehoben.”
Die Grundsätze in der o. a. Entscheidung des II R 71/05), nach der für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts auf die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens (§ 68, § 176 BewG) abzustellen ist, gelten auch bei der Anwendung des § 138 Abs. 4 BewG.
Obwohl § 198 BewG, der den Verkehrswertnachweis für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens für Feststellungen ab dem regelt, ebenso wie § 138 Abs. 4 BewG als Bewertungsobjekt die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens (§ 176 BewG – entspricht § 68 BewG) benennt, deren Begriffsinhalt die Berücksichtigung von Dienstbarkeiten ausschließt, ist von Verwaltungsseite die Auffassung zu vertreten, dass ein im Rahmen des § 198 BewG nachgewiesener Verkehrswert auch etwaige Belastungen und Rechte (solche privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art, wie Dienstbarkeiten, Nutzungsrechte, Baulasten und sonstige dingliche Rechte und Lasten, § 5 WertV) berücksichtigen kann. Diese Auslegung der Vorschrift ist durch den Verweis auf § 199 Abs. 1 BauGB und damit auf die Wertermittlungsverordnung (WertV) begründet. Zudem ist in § 10 Abs. 6 ErbStG eine Regelung aufgenommen worden, die besagt, dass ein Abzug von Grundstücksbelastungen durch Nutzungsrechte, die sich bereits bei der Ermittlung des gemeinen Werts einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes ausgewirkt haben, bei der Erbschaftsteuer ausgeschlossen ist.
Die Bezugsverfügung wird hiermit aufgehoben.
OFD Koblenz v. - Kurzinfo Bedarfsbewertung St 3_2009K036
-S 3014b A - St 35
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Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
MAAAD-21122