Zulässigkeit einer Klage bei USt-Festsetzung i.H.v. 0 € - Leistungsaustausch gegen Entgelt zwischen einer Arbeitsgemeinschaft
und den daran Beteiligten
Leitsatz
Eine Beschwer i.S.v. § 40 Abs. 2 FGO lässt sich daraus ableiten, dass das Finanzamt einen Steuerpflichtigen als Unternehmer
i.S.v. § 2 UStG in Anspruch nimmt.
Arbeitsgemeinschaften von Krankenkassen gem. §§ 197b, 219 SGB V, § 94 Abs. 1a SGB X sind als Einheit zur tatsächlichen, rechtlichen
und finanziellen Zusammenarbeit der Beteiligten selbständig i.S.v. § 2 Abs.1 S. 1 UStG.
Der umsatzsteuerliche Leistungsaustausch erfordert eine zielgerichtete konkrete Leistung. Dabei muss ein unmittelbarer Zusammenhang
zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen. Ein entgeltlicher Leistungsaustausch liegt nicht vor bei einer Kostenübernahme
ohne konkreten Bezug zu einer im Einzelnen erbrachten Leistung; Abgrenzung zu Leistungen gegenüber Vereinsmitgliedern (), zu Leistungen gegen Personalgestellung ( Az. 7 K 3412/06), zu Entwicklung
eines marktgängigen Produkts ().
Die Entgeltlichkeit läßt sich nicht über die Regelungen der Mindestbesteurunggrundlage gem. § 10 Abs. 5 UStG begründen, wenn
kein Fall von Steuerhinterziehung oder -Umgehung vorliegt.
Eine Arbeitsgemeinschaft von Krankenkassen i.S.v. § 197b SGB V kann sich unmittelbar auf die Steuerbefreiung gem. Art 132
Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL berufen, wenn ihre Tätigkeit nicht in das konkurrierende Marktgeschehen eingreift.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1783 Nr. 21 BAAAD-20667
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 17.02.2009 - 2 K 1138/2008
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