Keine Nichtigkeit der Prüfungsanordnung wegen
Unbestimmtheit des Inhaltsadressats bei formwechselnder Umwandlung des zu
prüfenden Unternehmens und Nennung des Geschäftsführers im
Anschriftenfeld
Leitsatz
1. Eine auf § 193 Abs. 1 AO
gestützte Prüfungsanordnung bedarf regelmäßig keiner
Begründung.
2. Die Durchführung einer
Außenprüfung ist nur insoweit unzulässig, als die
Verjährung des Prüfungszeitraums „auf der Hand liegt”.
3. Ist durch die Benennung der GmbH
als Prüfungsobjekt klar erkennbar, dass sich die Prüfungsanordnung
gegen die GmbH richtet, führt die Nennung des Geschäftsführers
im Anschriftenfeld nicht zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe.
4. Die Nichtberücksichtigung
einer formwechselnden Umwandlung des zu prüfenden Unternehmens, bei der
die Rechtsperson der Gesellschaft identisch bleibt, führt nicht zur
Nichtigkeit der Prüfungsanordnung wegen inhaltlicher Unbestimmtheit des
Inhaltsadressaten.
5. Der Umstand, dass nach einer
formwechselnden Umwandlung die Prüfungsanordnung unzutreffender Weise an
die Rechtsvorgängerin adressiert wurde, lässt die Wirksamkeit der
Bekanntgabe unberührt.
6. Die Befangenheit des
Betriebsprüfers kann nur im Rechtsbehelfsverfahren gegen den
Steuerbescheid geltend gemacht werden, da die Festlegung der Person des
Betriebsprüfers kein selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt ist.
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1088 Nr. 14 TAAAD-20661
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 09.12.2008 - 4 K 1237/07
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