Keine Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen
Gesetze: FGO § 128 Abs. 2, FGO § 79b Abs. 2
Instanzenzug:
Gründe
I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) führen vor dem Finanzgericht (FG) einen Rechtsstreit wegen des gegen sie ergangenen Einkommensteuerbescheids 2001. Im Verlauf dieses Verfahrens setzte der Vorsitzende des zuständigen Senats des FG ihnen durch Verfügung vom eine Frist gemäß § 79b Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung zu bestimmten in dieser Verfügung genannten Umstände Angaben zu machen sowie Belege und Nachweise beizubringen. Gegen diese Verfügung legten die rechtskundig vertretenen Kläger mit Schriftsatz vom Beschwerde ein. In dem Schriftsatz wurde vorgetragen, der Kläger befinde sich weiterhin in klinischer Behandlung, er sei nicht vernehmungsfähig. Auch hätten sich seine wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse dramatisch verschlechtert. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, ob die Fortführung des Verfahrens sinnvoll sei. Der Kläger sei voraussichtlich nicht mehr in der Lage, Steuerzahlungen zu erbringen, Vollstreckungsversuche würden fruchtlos verlaufen. Es werde daher der Erlass der hier strittigen Steuerzahlungen beantragt.
Das FG wies den Klägervertreter mit Schreiben vom u.a. darauf hin, dass die Verfügung vom nicht mittels einer Beschwerde angefochten werden könne. Dieses Schreiben blieb ebenso unbeantwortet wie das Schreiben der Geschäftsstelle des angerufenen Senats des in welchem der Klägervertreter erneut auf § 128 Abs. 2 FGO hingewiesen wurde.
II. Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
Gemäß § 128 Abs. 2 FGO können prozessleitende Verfügungen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Hierzu rechnen nach der ständigen Rechtsprechung des BFH auch Verfügungen, durch die eine Frist gemäß § 79b Abs. 1 FGO gesetzt wird (BFH-Beschlüsse vom III B 78/03, BFH/NV 2003, 1444; vom V B 62/04, V B 63/04, BFH/NV 2005, 1319, und vom XI B 134/05, BFH/NV 2006, 1109). Für Fristsetzungen i.S. des § 79b Abs. 2 FGO gilt nichts anderes (, BFH/NV 2000, 1236).
Fundstelle(n):
WAAAD-20459