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FG München Urteil v. - 4 K 1131/07 EFG 2009 S. 946 Nr. 12

Gesetze: ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1, ErbStG § 11, EStG 1997 § 35, EStG § 20 Abs. 1, EStG § 11 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 14 Abs. 1

Erbschaftsteuerlich kein bereicherungsmindernder Abzug latenter Einkommensteuerbelastung als Nachlassverbindlichkeit

Leitsatz

Gehören zum Nachlass Wertpapiere, auf die bis zum Todeszeitpunkt des Erblassers noch nicht fällige Zinsansprüche aus Stückzinsen entfallen, so fließen den Erben insoweit später nach § 20 i.V.m. § 11 EStG steuerpflichtige Kapitaleinkünfte zu. Dass die auf diese zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht fälligen Zinsansprüche entfallende latente Einkommensteuerbelastung nicht als bzw. wie eine Nachlassverbindlichkeit i.S.d. § 10 Abs. 5 ErbStG anerkannt werden kann, verstößt auch nach Wegfall des § 35 EStG a.F. (aufgehoben ab dem Veranlagungszeitraum 1999) weder gegen grundlegende Besteuerungsprinzipien der Erbschaftsbesteuerung noch gegen Verfassungsrecht.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2010 S. 9 Nr. 11
DStRE 2010 S. 479 Nr. 8
EFG 2009 S. 946 Nr. 12
UVR 2009 S. 169 Nr. 6
QAAAD-20315

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FG München, Urteil v. 18.02.2009 - 4 K 1131/07

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