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Die Zusammenarbeit von Abschlussprüfern im Rahmen der EU und mit Drittländern
Auswirkungen der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 17.5.2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen
Der vorliegende Beitrag betrachtet die internationale Zusammenarbeit von Abschlussprüfern auf Basis der Regelungen der Abschlussprüferrichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rats vom . Zentraler Bestandteil dieser Regelungen ist dabei vor allem die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Abschlussprüfer eines Drittlandes den Jahresabschluss eines Unternehmens in der Europäischen Union prüfen darf. Neben dieser Fragestellung werden im hier vorliegenden Beitrag auch die Registrierungspflicht für drittländische Abschlussprüfer einschließlich der Neuregelungen der Entscheidung 2008/627/EG der EU zur diesbezüglichen Übergangsfrist, die Zusammenarbeit der für die Registrierung zuständigen Stellen hinsichtlich der Registrierung sowie die Umsetzung der Regelungen in deutsches Recht untersucht.S. 135
Die Abschlussprüferrichtlinie der Europäischen Union soll einerseits zu einer Verbesserung des Binnenmarktes in Bezug auf Wirtschaftsprüfer, andererseits aber auch zu einer Erleichterung der Zulassung von Prüfern aus Drittländern führen.
Aus betriebswirtschaftlicher Sicht kann es aus Effizienzgründen sinnvoll sein, einen Wirtschaftsprüfer aus einem Drittland zu beauftragen. Aller...