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Abgabenordnung | Rückforderung von mit Steuerschulden der Organträgerin verrechneter Umsatzsteuer
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Hat das für die Besteuerung der Organgesellschaft zuständige Finanzamt den Umsatzsteuererstattungsbetrag nicht an die Organgesellschaft, sondern an das für die Organträgerin zuständige Finanzamt – zugunsten des Steuerkontos der Organträgerin – überwiesen, und ist dieser Betrag dort mit Umsatzsteuerschulden der Organträgerin verrechnet worden, stellt die Überweisung des Erstattungsbetrags keine Leistung des für die Organgesellschaft zuständigen Finanzamts an die Organträgerin dar und löst folglich auch keinen Rückforderungsanspruch dieses Finanzamts gegenüber der Organträgerin aus. (2) Die Überweisung eines Geldbetrags von einem Finanzamt an ein anderes Finanzamt – zugunsten des Steuerkontos eines dort veranlagten Steue...