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Einkommensteuer | Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften
Für den Veranlagungszeitraum 2007 sind nach Angaben der OFD Münster vermehrt Fälle aufgetreten, in denen sich bei tarifbegünstigten außerordentlichen Einkünften (§ 34 Abs. 2 EStG) aufgrund der Wirkungsweise des § 34 Abs. 1 EStG und des § 32c EStG eine höhere Steuerlast als bei einer Berücksichtigung derselben Einkünfte als laufende Gewinneinkünfte ergeben hat. Dieses ist insbesondere der Fall, wenn der Steuerpflichtige neben den außerordentlichen Einkünften andere Einkünfte bezogen hat, die durch ihre Höhe bereits eine Besteuerung mit dem Spitzensteuersatz ausgelöst hätten. Die Tarifbegünstigung durch Anwendung der sog. „Fünftelregelung” (§ 34 Abs. 1 EStG) führt in diesen Fällen zu keiner Steuerermäßigung mehr. In diesen Fällen ist – so die OFD Münster – zwingend eine Günstigerprüfung vorzunehmen.