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Unwirksamkeit der Änderungskündigung wegen Unklarheit
Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitnehmer nicht erkennen kann, welchen konkreten Inhalt der zukünftige Vertrag haben soll. Im Streitfall bot man einem Produktionshelfer einen neuen Arbeitsvertrag an, der u. a. auf einen Tarifvertrag Bezug nahm. Für den Fall, dass dieser Tarifvertrag „unwirksam wird“, sollte ein anderer Tarifvertrag gelten. Diese Bezugnahme sah das Gericht als zu unbestimmt an ().