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Im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erfolgte Übernahme von Verbindlichkeiten über die Erbquote hinaus als entgeltliches Geschäft
Erhält der Erbe von der Erbengemeinschaft mehr Gemeinschaftsvermögen, als dies dem Wert seines Erbanteils entspricht, und erbringt er im Gegenzug Abfindungsleistungen, indem er über seine Erbquote hinaus Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft übernimmt, liegen gem. nrkr. NWB CAAAC-97486 (BFH-Az.: IX R 48/08, EFG 2009 S. 14) Anschaffungskosten vor; die Verbindlichkeiten stellen dann keinen bloßen Rechenposten dar (Bezug: § 7 Abs. 4 EStG; § 255 Abs. 1 HGB).