Ertragsteuerliche Behandlung der Unfallkosten im Rahmen von Kfz-Gestellungen
Bezug:
Der nach der Fahrtenbuchmethode ermittelte geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Dienstwagens für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhöhte sich bisher durch Unfallkosten, weil diese nach R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 8 LStR Bestandteil der Fahrzeuggesamtkosten waren. Dabei war es gleichgültig, ob sich der Unfall auf einer Privatfahrt oder auf einer Dienstfahrt ereignet hatte.
Infolge des „Alkoholfahrt-Urteils“ (, BStBl 2007 II S. 766) hatten die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder entschieden, dass die Unfallkosten im betrieblichen Bereich nicht zu den Gesamtkosten gehören und im Falle von Privatfahrten zu einer Entnahme führen.
Dem haben sie sich nunmehr auch für den privaten Bereich angeschlossen. Danach gilt ab sofort Folgendes:
Unfallkosten zählen entgegen R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 8 LStR 2008 nicht zu den Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs. Der Richtlinientext wird bei der nächsten Überarbeitung geändert.
Ein gesonderter Vorteil liegt vor, sofern der Arbeitgeber nach einem Verkehrsunfall auf einen ihm gegenüber dem Arbeitnehmer zustehenden Schadensersatzverzichtet, unabhängig davon, ob die 1 %Regelung oder die Fahrtenbuchmethode angewandt wird.
Aus Vereinfachungsgründen kann dem geldwerten Vorteil ein möglicher Werbungskostenabzug bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren entgegengerechnet werden.
Es bestehen keine Bedenken, die geänderte Rechtsauffassung auch in allen noch offenen Fällen anzuwenden, in denen sie für den Arbeitnehmer günstiger ist. Zur Abgrenzung von Bagatellfällen soll noch eine Regelung getroffen werden.
OFD Frankfurt v. - S 2334 A-18-St 211
Fundstelle(n):
HAAAD-19833