Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 575 Abs. 3
Instanzenzug: LG Berlin, 86 T 457/08 vom AG Berlin-Charlottenburg, 36v IN 1176/08 vom
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur diejenigen Zulässigkeitsgründe (§ 574 Abs. 2 ZPO), welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60). Die Rechtsbeschwerde rügt im Wesentlichen Verletzungen des Anspruchs des Schuldners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Diese Rügen sind unberechtigt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und dem Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzulegen. Das Gericht ist verpflichtet, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG NJW 1995, 2095, 2096 ; BVerfGE 86, 133, 144 ; BGHZ 173, 47, 56 Rn. 30). Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen einer Partei in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen hat (BVerfG NJW 1992, 1031; , GRUR 2009, 90, 91 Rn. 7). Die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann mit der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs nicht zur Überprüfung gestellt werden. Ein Recht, mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (BGH, aaO Rn. 10).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Fundstelle(n):
BAAAD-19754
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein