BGH Beschluss v. - III ZB 17/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GeschOBGH § 14 Abs. 2

Instanzenzug: OLG Düsseldorf, 11 W 26/08 vom LG Düsseldorf, 2b O 271/01 vom

Gründe

Entgegen der Vermutung des Antragstellers waren an dem Senatsbeschluss vom alle im Rubrum aufgeführten Richter beteiligt. Dass er lediglich vom Vorsitzenden und vom Berichterstatter unterzeichnet ist, beruht auf § 14 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesgerichtshofs. Danach genügen bei Beschlüssen der hier in Rede stehenden Art die Unterschriften dieser beiden Richter.

Auch im Übrigen gibt die Gegenvorstellung keine Veranlassung, die Sach- und Rechtslage abweichend von dem Senatsbeschluss vom zu beurteilen. Insbesondere kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. z.B.: - NJW-RR 2005, 294 f).

Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.

Fundstelle(n):
CAAAD-19745

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein