Abschnitt 3: Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz
Unterabschnitt 1: Posten der Aktivseite
§ 6 Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen
(1) Im Posten „Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen“ sind Verträge auszuweisen, die von Pensionsfonds bei Lebensversicherungsunternehmen als Kapitalanlage zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten eingegangen werden.
(2) Der Wert der Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen mit verbundenen Unternehmen und Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, ist im Anhang gesondert anzugeben.
Fundstelle(n):
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UAAAD-19684