Abschnitt 2: Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
§ 5 Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
Die §§ 6 bis 9 Satz 1, §§ 11, 12, 18 bis 20 und 22 bis 24 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom (BGBl I S. 3378) , die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom (BGBl I S. 3414) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden, § 6 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die Darstellung nur im Anhang zu erfolgen hat.
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UAAAD-19684