Abschnitt 4: Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 32 Sonstige Aufwendungen [1]
1Im Posten „Sonstige Aufwendungen“ sind die nichtpensionsfondstechnischen Aufwendungen auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. 2Hierzu gehören insbesondere:
- Personal- und Sachaufwendungen, die den in § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Funktionsbereichen nicht zugeordnet werden können, 
- (weggefallen) 
- die Zinsaufwendungen einschließlich der Zinszuführungen zur Pensionsrückstellung; nicht im Posten „Sonstige Aufwendungen“ auszuweisen sind die an die Rückversicherer gezahlten Depotzinsen für die einbehaltenen Sicherheiten, die im Posten „Sonstige pensionsfondstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung“ zu erfassen sind, 
- die Abschreibungen auf Forderungen sowie die Aufwendungen aus der Bildung und Erhöhung der Pauschalwertberichtigungen zu den Forderungen, soweit diese Aufwendungen nicht - die zu den Kapitalanlagen gehörenden Forderungen betreffen, die im Posten „Abschreibungen auf Kapitalanlagen“ zu erfassen sind, 
- die Beitragsforderungen an die Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen, die im Posten „Gebuchte Bruttobeiträge“ als Abzugsposten zu behandeln sind. 
 
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  UAAAD-19684
1 Anm. d. Red.: § 32 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1102) mit Wirkung v. .