Abschnitt 4: Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 31 Sonstige Erträge [1]
1Im Posten „Sonstige Erträge“ sind die nichtpensionsfondstechnischen Erträge auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. 2Hierzu gehören insbesondere:
- die Erträge aus erbrachten Dienstleistungen, 
- (weggefallen) 
- sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, soweit sie nicht aus Kapitalanlagen herrühren, 
- die Erträge auf Grund von Eingängen aus abgeschriebenen Forderungen sowie Erträge aus der Auflösung und Verminderung der Pauschalwertberichtigungen zu den Forderungen, soweit diese Erträge nicht aus den - zu den Kapitalanlagen gehörenden Forderungen herrühren, die im Posten „Erträge aus Zuschreibungen“ zu erfassen sind, 
- Beitragsforderungen an die Arbeitgeber und Arbeitnehmer herrühren, die im Posten „Gebuchte Bruttobeiträge“ zu erfassen sind. 
 
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  UAAAD-19684
1 Anm. d. Red.: § 31 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1102) mit Wirkung v. .