Abschnitt 2: Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
§ 3 Davon-Vermerke
In der Bilanz (Formblatt 1) sind jeweils gesondert anzugeben:
die Forderungen an verbundene Unternehmen und die Forderungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, jeweils zu den Posten „Forderungen aus dem Pensionsfondsgeschäft“ (Aktivposten E Nr. I), „Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft“ (Aktivposten E Nr. II), “Forderungen an Lebensversicherungsunternehmen“ (Aktivposten E Nr. III) und „Sonstige Forderungen“ (Aktivposten E Nr. IV),
die Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und die Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, jeweils zu den Posten „Verbindlichkeiten aus dem Pensionsfondsgeschäft“ (Passivposten I Nr. I), „Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft“ (Passivposten I Nr. II), „Verbindlichkeiten gegenüber Lebensversicherungsunternehmen“ (Passivposten I Nr. III), „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten“ (Passivposten I Nr. IV) und „Sonstige Verbindlichkeiten“ (Passivposten I Nr. V).
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAD-19684