RechPensV § 28
Abschnitt 4: Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 28 Sonstige pensionsfondstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung
1Im Posten „Sonstige pensionsfondstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung“ sind die pensionsfondstechnischen Aufwendungen auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. 2Hierzu gehören insbesondere:
- die Zinsen auf angesammelte Überschussanteile, 
- die Direktgutschrift von Überschussanteilen, soweit diese nicht der Deckungsrückstellung zugeführt werden, 
- die an die Rückversicherer gezahlten Depotzinsen auf die einbehaltenen Sicherheiten. 
3Von den vorstehenden Aufwendungen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  UAAAD-19684