RechPensV § 24
Abschnitt 4: Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 24 Sonstige pensionsfondstechnische Erträge für eigene Rechnung
1Im Posten „Sonstige pensionsfondstechnische Erträge für eigene Rechnung“ sind die pensionsfondstechnischen Erträge auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. 2Hierzu gehören insbesondere:
- die von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern - zu leistenden Mahngebühren und Verzugszinsen, 
- nicht abgehobenen, verjährten Beitragsrückerstattungen, 
 
- die Erträge aus den Zuwendungen von Arbeitgebern zur vollständigen oder teilweisen Deckung der Aufwendungen für den Pensionsfondsbetrieb. 
3Von den vorstehenden Erträgen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  UAAAD-19684