RechPensV § 21

Abschnitt 4: Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

§ 21 Gebuchte Bruttobeiträge

(1) Im Unterposten „Gebuchte Bruttobeiträge“ sind insbesondere folgende Beiträge auszuweisen:

  1. die im Geschäftsjahr fällig gewordenen Beiträge und Beitragsraten (einschließlich der Ratenzuschläge), auch wenn sie sich ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen, zuzüglich der Nebengebühren der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auch wenn sie ganz oder teilweise dem Vermittler belassen werden,

  2. die Beiträge, die erst nach dem Abschlussstichtag berechnet werden können,

  3. die Einmalbeiträge,

  4. die von Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit im Geschäftsjahr erhobenen Nachschüsse,

  5. Eingänge aus in vorausgegangenen Geschäftsjahren abgeschriebenen oder stornierten Beitragsforderungen sowie Erträge aus der Auflösung und Verminderung der Pauschalwertberichtigung zu den Beitragsforderungen an die Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(2)  1Von den Beiträgen gemäß Absatz 1 sind die Abschreibungen von uneinbringlich gewordenen Beitragsforderungen an die Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die Aufwendungen aus der Bildung und Erhöhung der Pauschalwertberichtigung zu den Beitragsforderungen an die Arbeitgeber und Arbeitnehmer abzusetzen. 2Die Beiträge gemäß Absatz 1 dürfen nicht um Beitragsrückerstattungen und Provisionen an die Vermittler gekürzt werden.

Fundstelle(n):
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UAAAD-19684