RechPensV § 20
Abschnitt 3: Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz
Unterabschnitt 2: Posten der Passivseite
§ 20 Verbindlichkeiten gegenüber Lebensversicherungsunternehmen
Im Posten „Verbindlichkeiten gegenüber Lebensversicherungsunternehmen“ sind die sich aus den abgeschlossenen Verträgen zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten ergebenden Verbindlichkeiten auszuweisen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAD-19684