RechPensV § 2
Abschnitt 2: Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
§ 2 Formblätter
Pensionsfonds haben an Stelle des § 266 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Bilanz das anliegende Formblatt 1 und an Stelle des § 275 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung das anliegende Formblatt 2 anzuwenden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAD-19684