RechPensV § 19

Abschnitt 3: Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz

Unterabschnitt 2: Posten der Passivseite

§ 19 Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft

1Im Posten „Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft“ sind die sich aus den laufenden Abrechnungen mit den Rückversicherern und den Rückversicherungsmaklern ergebenden Schuldsalden aus dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft auszuweisen. 2Im Übrigen gilt § 9 Satz 2.

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UAAAD-19684