RechPensV § 16
Abschnitt 3: Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz
Unterabschnitt 2: Posten der Passivseite
§ 16 Sonstige pensionsfondstechnische Rückstellungen
Zu dem Posten „Sonstige pensionsfondstechnische Rückstellungen“ gehört insbesondere die Rückstellung für drohende Verluste; erreicht sie einen größeren Umfang, so ist sie in der Bilanz oder im Anhang getrennt auszuweisen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAD-19684