Abschnitt 3: Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz
Unterabschnitt 2: Posten der Passivseite
§ 13 Deckungsrückstellung [1]
(1) Bei der Berechnung der Deckungsrückstellung sind für die Berücksichtigung der Risiken aus dem Pensionsfondsvertrag angemessene Sicherheitszuschläge anzusetzen.
(2) Liegt die nach § 341f des Handelsgesetzbuchs berechnete Deckungsrückstellung eines Pensionsfondsvertrags oder eines Versorgungsverhältnisses unter dem jeweils vertraglich oder gesetzlich garantierten, im Falle der Beendigung des Vertrags oder des Versorgungsverhältnisses zu leistenden Wert, so ist sie in dessen Höhe anzusetzen; dies gilt sinngemäß für eine beitragsfreie Leistung des Pensionsfonds.
(3) Der Posten „Deckungsrückstellung“ umfasst insbesondere auch die Verwaltungskostenrückstellung für beitragsfreie Zeiten von Pensionsfondsverträgen und Versorgungsverhältnissen.
(4) 1Für die Berechnung der Rückstellung gelten im Übrigen die auf Grund des § 240 Satz 1 Nummer 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Vorschriften. 2Eine auf Grund dieser Vorschriften zu bildende Deckungsrückstellung ist nicht im Posten „Deckungsrückstellung“, sondern unter dem Posten „Pensionsfondstechnische Rückstellungen entsprechend dem Vermögen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern“ im Unterposten „Deckungsrückstellung“ auszuweisen, soweit nach den Festlegungen im Pensionsfondsvertrag die Bildung des Vermögens aus geleisteten Beiträgen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern erfolgt und der Wert des besagten Vermögens der zu bildenden Deckungsrückstellung mindestens entspricht.
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UAAAD-19684
1Anm. d. Red.: § 13 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 434) mit Wirkung v. 1. 1. 2016.