RechPensV § 12
Abschnitt 3: Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz
Unterabschnitt 2: Posten der Passivseite
§ 12 Pensionsfondstechnische Rückstellungen
Die pensionsfondstechnischen Rückstellungen im Sinne dieser Verordnung entsprechen den versicherungstechnischen Rückstellungen im Sinne des Vierten Titels des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAD-19684