Bilanzberichtigung bei zu Unrecht vorgenommener Teilwertabschreibung auf Grundstück
Leitsatz
1. Allein ein aufgrund einer Eintragung in das Altlastenverdachtsflächenkataster bestehender Verdacht, dass auf einem Grundstück
Untergrundverunreinigungen durch umweltgefährdende Stoffe vorhanden waren, rechtfertigt jedenfalls dann noch keine Teilwertabschreibung,
wenn der aktuelle Bodenrichtwert höher als die Anschaffungskosten des Grundstücks sind.
2. Die zu Unrecht vorgenommene Teilwertabschreibung ist in der Schlussbilanz des ersten Jahres, dessen Veranlagung geändert
werden kann, zu korrigieren.