Erhebliche Gründe für Verlängerung der Frist zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens
Leitsatz
1. Beantragt ein Kläger noch vor Ablauf der gesetzten Ausschlussfrist deren Verlängerung, so muss dieser Antrag grundsätzlich
beschieden werden, damit der Kläger für den Fall der Ablehnung die ausstehende Prozesshandlung noch binnen der Ausschlussfrist
vornehmen kann. Diese Pflicht zur Bescheidung kann jedoch nicht gelten, wenn der Verlängerungsantrag so spät eingeht, dass
er nicht mehr beschieden werden oder die noch ausstehende Prozesshandlung nicht mehr erfolgen kann.
2. Im Streitfall können durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am letzten Tag der Frist erhebliche Gründe für
eine Verlängerung der Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens nicht glaubhaft gemacht werden.
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