Nichtrückkehrtage eines
Grenzgängers bei Geschäftsreisen in Drittstaaten
Abweichung von Verständigungsvereinbarungen
Handlungsbevollmächtigter nach Schweizer Obligationenrecht ist kein
leitender Angestellter
Leitsatz
1. Eintägige
Geschäftsreisen in Drittstaaten sowie Tage, an denen der Arbeitnehmer nach
einer mehrtägigen Geschäftsreise in Drittstaaten an seinen Wohnsitz
zurückkehrt, sind keine Nichtrückkehrtage i. S. d. Art. 15a Abs. 2
Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992.
2. Tage, an denen ein in der BRD
ansässiger Arbeitnehmer seine Arbeit im Inland ausübt, sind nicht bei
der Berechnung der Nichtrückkehrtage i. S. d. Art. 15a Abs. 2 Satz 2
DBA-Schweiz 1971/1992 zu berücksichtigen.
3. Verständigungsvereinbarungen
zwischen der deutschen und Schweizer Finanzverwaltung kommt keine unmittelbare
Gesetzeskraft zu, sondern dienen dem Gericht lediglich als Auslegungshilfe.
4. Ein Handlungsbevollmächtigter
i. S. d. Art. 462 des Schweizerischen Obligationenrecht (OR) einer in der
Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft ist kein leitender Angestellter im
Sinne des Art 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz.
Fundstelle(n): WAAAD-19640
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.12.2008 - 3 K 62/07
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